§ 116 Anzeige von Steuerstraftaten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- EuGH, 30.04.2025 – C-278/24Zitiert von 1
- BFH, 02.05.1984 – VIII R 239/82Zitiert von 4
- EuGH, 27.02.2025 – C-277/24Zitiert von 2
- FG Köln, 27.08.2013 – 3 V 1100/13Zitiert von 2
- FG Köln, 27.08.2013 – 3 V 3747/12Zitiert von 7
- BFH, 26.02.2001 – VII B 265/00Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
- FG Hamburg, 15.12.2020 – 4 V 118/20
- FG Hamburg, 14.01.2020 – 4 K 123/15Zitiert von 14
21 Entscheidungen zu § 116 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 116 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/116#abs-1 (1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/116#abs-2 (2) § 105 Absatz 2 gilt entsprechend.